2.6.9 Vorarlberg
Ähnlich wie in Tirol kann auch in Vorarlberg, die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen vom Bürgermeister mit Bescheid untersagt werden, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, der Fremdenverkehrswirtschaft oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes gröblich verletzt werden. Zudem können entsprechende Verordnungen durch die Gemeindevertretungen erlassen werden. Zuwiderhandlungen können mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 700,– geahndet werden.