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Dokument-ID: 1005984
11.4.2 Grundsätze der Beurteilung von Geruchsimmissionen
Bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen kommt dem juristischen Begriff der Zumutbarkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Die Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der neben der Geruchsqualität, der Intensität und der Hedonik den wesentlichen Punkt der Akzeptanz berücksichtigt.