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Dokument-ID: 1013309
12.6 Verzug
Ein Verzug liegt vor, wenn der Schuldner seine Leistung
- nicht zur gehörigen Zeit,
- am gehörigen Ort,
- auf die bedungene Weise erbringt.
Man unterscheidet zwischen objektivem Verzug und subjektivem Verzug (je nachdem, ob den Schuldner am Verzug ein Verschulden trifft).