12.4 Leistungsabweichung
Die Regelungen zu dieser Thematik in der ÖNORM B 2110 sind viel umfangreicher und an die Bedürfnisse der Baupraxis stärker angepasst als das allgemeine Werkvertragsrecht nach ABGB. Aus diesem Grund wird im Folgenden zunächst auf die in der ÖNORM B 2110 enthaltenen Bestimmungen eingegangen. Da die ÖNORM B 2110 in der Praxis maßgebliche Bedeutung hat und meistens in Bauverträge einbezogen wird, ist dies auch zweckmäßig. Nach allgemeinem Werkvertragsrecht hat der Auftragnehmer nur jene Leistungen zu erbringen, welche Vertragsinhalt wurden. Stellt sich während der Ausführungsphase heraus, dass zur Erreichung des Zieles (zB Bau eines Stalles) weitere Leistungen notwendig sind, kann der Auftragnehmer eine solche vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderung verweigern. Diese allgemeine Regelung ist jedoch in der Praxis nicht umsetzbar, da es die Regel ist, dass nachträglich Leistungsänderungen angeordnet werden.