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Dokument-ID: 941283
3.3 Betriebsanlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Nebengewerbe
Obwohl die Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe von der GewO ausgenommen ist, bestimmt § 2 Abs 5 GewO dass auf Anlagen, die für Tätigkeiten verwendet werden, die erst durch die GRNov 1997 zu nebengewerblichen Tätigkeiten gem § 2 Abs 4 Z1 geworden sind das Betriebsanlagenrecht anzuwenden ist, wenn