1.1.1 Hauptfeststellung 2014
Mit Stichtag 01.01.2014 wurde eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte durchgeführt. Dies wurde notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof die „alten“ Einheitswerte als Grundlage zur Berechnung von Steuern verworfen hat, weil sie nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprachen. • [Fußnote: VfGH 7.3.2007, G 54/06; 15.6.2007, G 23/07; 27.11.2012, G77/12, ua]
Gem § 20c Bewertungsgesetz (BewG) waren die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Stichtag 1. Jänner 2014 festzustellen (siehe 1. Stabilitätsgesetz 2012). Die konkreten gesetzlichen Bestimmungen für diese Hauptfeststellung wurden größtenteils im Abgabenänderungsgesetz 2012 geregelt.
Die Einheitsbewertung erfolgte anhand aktualisierter Bewertungsrichtlinien und berücksichtigt insbesondere die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen sowie die öffentlichen Gelder.