1.1.4 Bewertungsgrundsätze – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. Als Maßstab gilt der Marktwert der eingesetzten Futtermittel und nicht die Menge. Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes iSd § 30 Abs 5 BewG hat nicht zwingend zur Folge, dass strittige Einkünfte als solche aus Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren sind (VwGH 2008/15/0037).