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Dokument-ID: 1186646
3.4.4 Oberösterreich
Anzeige- und bewilligungsfrei sind:
- Gem § 6 Abs 2 Z 1a Oö. ElWOG 2006 Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleitung bis 1000 kW und Photovoltaikanlagen auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht. Wenn die installierte Engpassleitung der Photovoltaikanlage 400 kW übersteigt, sind dennoch einige Punkte wie in einem bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuhalten (vgl § 6 Abs 3 Oö. ElWOG 2006). Dies betrifft unter anderem die Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen, die Wahrung von Rechten von Nachbarn, Errichtung der Anlage entsprechend dem Stand der Technik, die Bestellung eines Betriebsleiters udgl
- Gem § 6 Abs 2 Z 1b Oö. ElWOG 2006 Energiespeicheranlagen, die nicht Nebenanlagen zu einer anderen Stromerzeugungsanlage darstellen, bis zu einer netzwirksamen Leistung am Netzanschlusspunkt von 1000 kW
- Gem § 6 Abs 2 Z 4 Oö. ElWOG 2006 Stromerzeugungsanlagen (umfasst sind auch Photovoltaikanlagen), die bergrechtlichen, eisenbahnrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen
- Gem § 11 Abs 3 Oö. ElWOG 2006 das Repowering von Photovoltaikanlagen, wenn dies keine Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen von öffentlichen Interessen (zB Einwirkungen durch Immissionen, Lärm, Geruch, Erschütterungen usw) herbeiführt. Unter Repowering wird die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage verstanden.