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Dokument-ID: 940024
3.2 Kärnten – grundverkehrsbehördliche Genehmigung (Pacht und Nutzungsüberlassung)
Das Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an:
- Land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Teilen dieser Gebäude sowie an
- allen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, wie Wohnungen, wenn Ausländer Rechte erwerben.