5.5 Salzburg – Grenzabstandsregelungen
Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland
In Salzburg muss eine geplante Aufforstung mit hochstämmigen Holzarten (insbesondere mit Nadelhölzern) der politischen Bezirksbehörde angezeigt werden, wenn fremde landwirtschaftliche Grundstücke angrenzen. Der davon verständigte Nachbar kann innerhalb eines Monats fordern, dass die Aufforstung zu unterlassen ist. Alternativ kann er das Freibleiben eines entsprechenden Schutzstreifens verlangen, sodass er keine schweren Schäden durch Beschattung oder Durchwurzelung erleidet. Kann die Behörde in der Folge keine Einigung zwischen den Nachbarn erzielen, kann sie unter Beiziehung von land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen die Aufforstung gänzlich untersagen oder das Ausmaß des Schutzstreifens vorschreiben. Die Geldstrafen sind mit EUR 1.100,– begrenzt.