4 Dienstvertrag – wesentliche Bestandteile
Ein Dienstvertrag kann schriftlich, mündlich oder auch schlüssig zustande kommen. Schlüssig bedeutet, dass sich aus den tatsächlichen Umständen für die Vertragsparteien ergibt, dass eine Seite eine Arbeitsleistung erbringt und die andere Seite dafür bezahlt. Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. Dies kann durch schriftlichen Vertrag oder Dienstzettel/Dienstschein (schriftliche Aufzeichnung über den Inhalt des Vertrages) erfolgen. Die Nichtaushändigung eines Dienstscheins ist mit einer Verwaltungsstrafe bedroht. Darüber hinaus kann es bei Nichtaushändigung zu Kürzungen der Direktzahlungen der Europäischen Union kommen („Soziale Konditionalität“). Muster eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Dienstzettels und Dienstvertrags befinden sich in Kapitel 15 dieses Registers.