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Ulrike Österreicher | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.3 Bestellpflicht von Sicherheitsexperten

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet für eine Betreuung des Betriebes durch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner zu sorgen. Diese Betreuung kann durch die Beschäftigung von betriebseigenen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, durch die Inanspruchnahme externer freiberuflicher Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, oder durch Inanspruchnahme eines bewilligten sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Zentrums oder durch Inanspruchnahme eines Präventivzentrums der AUVA erfolgen.

Für Klein- und Mittelbetriebe mit Arbeitsstätten bis zu 50 Dienstnehmern und insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmern handelt, kann für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung das Präventionszentrum der AUVA in Anspruch genommen werden. Die Betreuung erfolgt auf Antrag kostenlos.

In Kleinbetrieben besteht auch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber selbst die Aufgaben der sicherheitstechnischen Betreuung übernehmen.

Sicherheitsvertrauenspersonen

In jedem Betrieb bzw Arbeitsstätte, in der dauernd mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson aus dem Kreis der Arbeitnehmer zu bestellen. In Betrieben oder Arbeitsstätten, in denen dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist nach Möglichkeit ein Vertreter zu bestellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Falls kein Betriebsrat besteht, sind alle Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung schriftlich zu informieren. Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen sie mit der Eigenart der Arbeitsvorgänge, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und den damit verbundenen besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren vertraut sein und über Grundkenntnisse des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung steht. Die Arbeitgeber müssen den Sicherheitsvertrauenspersonen ausreichend Zeit zum Erwerb und zur Erweiterung der erforderlichen Kenntnisse gewähren und die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.

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