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Dokument-ID: 938801
4 Die Zulassung zum Verkehr und die § 57a-Begutachtung
Fahrzeuge benötigen, um am Verkehr teilnehmen zu können, einer Zulassung bei der Behörde. Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist dies ebenso die Regel, wobei bei folgenden Fahrzeugen die Teilnahme am Straßenverkehr auch ohne Zulassung möglich ist: