1 Überblick Dienstbarkeiten
Begriffsdefinitionen
Da es im Zuge einer knapp gehaltenen Darstellung über Dienstbarkeiten nicht sinnvoll erscheint, alle einzelnen Dienstbarkeiten genau zu beschreiben, sollen die wesentlichen Rechtsfragen rund um das Servitutsrecht anhand der wichtigsten Dienstbarkeitsart der Wegerechte dargestellt werden.
Das Wort Dienstbarkeit kommt vom lateinischen Begriff „Servitus“, daher sind Dienstbarkeiten und Servituten synonyme Begriffe.
Eine Wegeservitut ist daher ein dingliches Nutzungsrecht an einem oder mehreren fremden Grundstücken. Der Umfang eines solchen Rechtes wird entweder durch einen Vertrag oder durch den Ersitzungszweck bestimmt. Bevor auf die Unterschiede zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten näher eingegangen wird, sollen die verschiedenen Servitutsarten etwas näher beleuchtet werden.
Verschiedene Servitutsarten
Die Aufzählung der Feldservituten im § 477 ABGB ist nur beispielhaft. Das Recht des Fahrweges ist das umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht.
Ein Gehrecht oder auch Recht des Fußsteiges genannt beinhaltet das Recht an einer bestimmten Wegtrasse oder einem Gehsteig zu gehen, aber auch sich von Menschen tragen oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Zudem berechtigt ein Gehrecht dazu, einen Kinderwagen zu schieben. Eindeutig nicht vom Gehrecht erfasst ist das Recht, zu reiten bzw das Fahren mit einem Handwagen, einem Fahrrad, Moped usw.
Unter einem Viehtriebsrecht versteht man – wie der Name schon vermuten lässt – das Recht, Vieh über ein fremdes Grundstück zu treiben oder aber auch einen Schiebekarren zu gebrauchen, hingegen nicht zum Schleifen schwerer Lasten über den dienstbaren Grund.
Die langläufig bedeutendste, wichtigste und auch umfassendste Wegeservitut ist natürlich das Recht des Fahrweges (auch Fahrrecht genannt). Dieses beinhaltet das Recht über fremde Liegenschaften zu fahren sowie schwere Lasten über den Weg zu schleifen, wobei vom Fahrrecht auch das Gehrecht umfasst ist. Nicht berechtigt das Fahrrecht dazu, freigelassenes Vieh über den Weg zu treiben.
Hinweis:
In der Praxis wird zumeist vertraglich ein Fahrrecht vereinbart zum Zweck der Erreichung von landwirtschaftlichen Grundstücken sowie zum Zweck der Bewirtschaftung derselbigen.
Bei Grunddienstbarkeiten steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (auch herrschendes Grundstück genannt) zu. Diese Grunddienstbarkeit soll im wahrsten Sinn des Wortes die Nutzung des Grundstückes erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Die wichtigsten Grunddienstbarkeiten sind:
- Wegerechte/Feldservituten (Gehrecht, Viehtriebsrecht und das Fahrrecht)
- Wasserrechte (Wasserleitungsrecht, Wasserschöpfrecht und die Viehtränke)
- Weiderechte (Vieh auf fremdem Grund auf die Weide zu führen)
- Forstnutzungsrechte (zB Holz- und Streubezugsrechte)
- Leitungsrechte (zB Strom-, Erdöl- und Erdgasleitungen)
Solche Grunddienstbarkeiten erlöschen nicht mit dem Tod des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, sondern gehen auf die Rechtsnachfolger wie Erben, Käufer, Tauschpartner, Übernehmer und Geschenknehmer über und stehen auch dem jeweiligen Bewirtschafter, wie zB dem Fruchtnießer oder dem Pächter, in gleichem Ausmaß zu. Eine Grunddienstbarkeit erlischt nicht durch die Möglichkeit, die mit der Dienstbarkeit verbundenen Vorteile auch auf anderem Weg erreichen zu können (RIS-Justiz RS0011574).
Eine „unregelmäßige Servitut“ iSd § 479 ABGB ist eine Dienstbarkeit, die an sich eine Grunddienstbarkeit ist, die jedoch einer Person allein, oder bloß auf Widerruf eingeräumt wird.
Persönliche Dienstbarkeiten
Im Gegensatz zu den Grunddienstbarkeiten erlöschen die persönlichen Dienstbarkeiten mit dem Tod des persönlichen Servitutsberechtigten. Als persönliche Dienstbarkeiten kommen nur das Wohnrecht, das Gebrauchsrecht sowie das Fruchtgenussrecht vor.
Ausdrücklich erwähnt werden muss in diesem Zusammenhang, dass ein Wohnrecht nur in Form eines Wohngebrauchsrechtes oder eines Wohnfruchtgenussrechtes vereinbart werden kann. Das Wohnrecht berechtigt den Inhaber desselbigen zum Bewohnen einer bestimmten Wohneinheit (eine Wohnung, ein Stockwerk oder ein gesamtes Haus). Die Betriebskosten – insbesondere Heizung, Strom, Abfallgebühren etc – muss der Berechtigte selbst tragen. Das Gleiche gilt auch für kleinere Reparaturen, welche der Instandhaltung dienen. Nur bei größeren. Sanierungsarbeiten muss der Eigentümer die Kosten tragen. Allerdings ist es auch möglich, die Kostentragung abweichend festzulegen, sofern dies vertraglich festgehalten wird.
Unter Fruchtgenussrecht versteht man die Berechtigung eines Fruchtnießers, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz, zu gebrauchen. Am besten lässt sich ein Fruchtgenussrecht mit dem Begriff „quasi eigentümerähnliches Recht“ umschreiben. Eigentümer ist natürlich nach wie vor der grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft, räumt dieser jedoch einem Fruchtnießer ein Fruchtgenussrecht ein, ist dieser grundsätzlich berechtigt diese Liegenschaft ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz der Liegenschaft zu gebrauchen. Als Beispiel wird meist ein Waldgrundstück herangezogen, wobei der Fruchtnießer dieses nicht kahlschlägern darf, weil er ansonsten die Substanz der Liegenschaft gefährden würde. Hinzu kommt noch, dass der Fruchnießer auch ohne Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers zur Vermietung einer von ihm bewohnten Wohnung oder eines Grundstückes berechtigt ist.