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Dokument-ID: 941289
3.3.3 Die Überlassung von Räumen
Die Überlassung von Räumlichkeiten kann im Wesentlichen in drei Formen erfolgen:
- Bloße Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch, wobei hier vor allem die Vermietung von Ferienwohnungen zu nennen ist
- Die gewerbliche Beherbergung
- Die von der GewO ausgenommene Privatzimmervermietung im häuslichen Nebenerwerb