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Patrick Majcen | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.3 Die Überlassung von Räumen

Die Überlassung von Räumlichkeiten kann im Wesentlichen in drei Formen erfolgen:

  1. Bloße Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch, wobei hier vor allem die Vermietung von Ferienwohnungen zu nennen ist
  2. Die gewerbliche Beherbergung
  3. Die von der GewO ausgenommene Privatzimmervermietung im häuslichen Nebenerwerb

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