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Heinz Wilfinger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr beträgt im Allgemeinen 1 %, bei Jagdpachtverträgen 2 % der Bemessungsgrundlage (§ 33 TP 5). Die Bemessungsgrundlage hängt von den vertraglich vereinbarten Gegenleistungen für die Nutzungsüberlassung (Pachtzins und sonstige wiederkehrende oder einmalige Leistungen) und der vereinbarten Vertragslaufzeit ab.

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