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Dokument-ID: 941024
6.1.2 Kärnten – Errichtung einer Einfriedung
Bauordnung
Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen bis zu bestimmten Höhen stellen ein bewilligungsfreies, aber mitteilungspflichtiges Vorhaben dar. Bei Einfriedungen in Leichtbauweise ist dies bis zu einer Höhe von 1,5 m der Fall. Die zulässige Gesamthöhe steigt bei Errichtung gemeinsam mit einer Sockelmauer auf 2 m bzw mit einer Stützmauer auf 2,5 m.