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Dokument-ID: 1026361
2.6.5 Oberösterreich
In Oberösterreich bezieht sich kein Gesetz explizit auf das Campen oder Zelten. „Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebiets ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei.“