2.6.2 Gewinnermittlung beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb
Tätigkeiten, die als so genannte Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt werden, sind ihrem Wesen nach keine land- oder forstwirtschaftlichen Kernaktivitäten. Trotz ihrer gewerblichen Natur fallen sie jedoch nicht unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Tätigkeiten in einem engen funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion stehen und dieser untergeordnet sind. Die Abgrenzung solcher Nebengewerbe zur gewerblichen Tätigkeit im klassischen Sinne ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausführlich behandelt worden. Maßgeblich ist insbesondere, dass das Nebengewerbe in organisatorischer, wirtschaftlicher und funktionaler Hinsicht eindeutig der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit zugeordnet ist. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Nebengewerbe als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Gesamttätigkeit angesehen und somit aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen werden.