2.6.1 Ermittlung des Grundbetrages
Bei der Vollpauschalierung handelt es sich um eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Ausgangspunkt ist der selbstbewirtschaftete Einheitswert. Der selbstbewirtschaftete Einheitswert setzt sich aus dem Einheitswert der Eigenflächen, zuzüglich Zupachtungen und zur Nutzung übernommener Flächen und abzüglich Verpachtungen zusammen. Der Durchschnittssatz beträgt 42 % dieses Einheitswertes. Mit diesem Durchschnittssatz sind die Einnahmen aus der Urproduktion abgegolten. Was zur Urproduktion zählt, ist in den Einkommensteuerrichtlinien festgelegt und weitestgehend aus der Urprodukteverordnung übernommen (BGBl II Nr 410/2008). Die Verordnung legt fest, welche Produkte der Urproduktion als zugehörig gelten. Dies hat neben gewerbe- und steuerrechtlichen Konsequenzen auch Auswirkungen auf die Beitragspflicht zur Sozialversicherung.