4 Aufzeichnungspflichten
Land- und Forstwirte unterliegen der Rechnungslegungspflicht. Bei der Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung bestehen die allgemeinen Aufzeichnungspflichten für nicht unter die Urproduktion fallende Tätigkeiten (Nebenerwerb, Nebenbetriebe) und bei der Teilpauschalierung bestehen diese Pflichten für die Einnahmenseite. Die Ausgabenseite wird bei der Teilpauschalierung pauschal ermittelt. Ebenfalls aufzeichnungspflichtig sind bei der Umsatzsteuerpauschalierung zusatzsteuerpflichtige Getränke und alkoholische Flüssigkeiten.