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Dokument-ID: 050697
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung
§ 9.
Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.