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Neu Dokument-ID: 1093957

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

Dritter Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

§ 474. Höhe

idF BGBl. I Nr. 62/2026 | Datum des Inkrafttretens 30.07.2026

(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt … 1,44 Euro,

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist … 2,09 Euro,

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt … 3,05 Euro,

4.

  1. in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt … 4,08 Euro und
  2. in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt …4,85 Euro.

(BGBl. I Nr. 62/2026)

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

(BGBl. I Nr. 86/2021)