5.1 Einordnung der Fläche – land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen oder Grundvermögen?
Bei der Überlassung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb einer PV-Anlage ist zu prüfen, ob diese Fläche weiterhin landwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) darstellt. Zum landwirtschaftlichen Vermögen zählen gem § 30 Abs 1 BewG alle Teile (insbesondere Grund und Boden sowie zB Gebäude) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Wann im Zusammenhang mit PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen von einem landwirtschaftlichen Hauptzweck ausgegangen werden kann, ist in den Einkommensteuerrichtlinien des BMF näher ausgeführt – siehe dazu auch Kapitel 5.2. Ist kein landwirtschaftlicher Hauptzweck (mehr) gegeben, handelt es sich bei der Fläche um Grundvermögen.