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Christine Habertheuer - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Umsatzsteuerpauschalierung gem § 22 UStG

Im Umsatzsteuergesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, die Umsätze pauschal zu besteuern. Diese Besteuerungsform dient der Vereinfachung. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass die anfallende Umsatz- und Vorsteuer gleich hoch sind und sich daher aufheben. Umsatzsteuerpauschalierte Betriebe haben deshalb das Recht, Umsatzsteuer auszuweisen. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden laut Umsatzsteuergesetz pauschal jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird demnach nicht an das Finanzamt abgeführt, dafür ist auch umgekehrt kein Vorsteuerabzug möglich. Für bestimmte Getränkeumsätze bestehen allerdings Sonderregelungen.

Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen umfasst alle Umsätze des im Inland gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbe und der Nebenbetriebe. Der Durchschnittssatzbesteuerung unterstellt sind Umsätze für Lieferungen und sonstige Leistungen, der Eigenverbrauch, die Hilfsgeschäfte, die Veräußerung und die Entnahme eines Betriebes. Abweichend davon gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Teilbetrieben ab Inkrafttreten der diesbezüglichen Änderungen durch das StRefG 2020 als nicht steuerbarer Prozess.

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