6.4.2 Abgrenzungsfragen
Während reine remote-Konstruktionen mit ausschließlicher Arbeitsleistung im Drittstaat regelmäßig außerhalb des Anwendungsbereichs des AuslBG liegen, kann eine Beschäftigung bereits dann im Bundesgebiet ausgeübt werden, wenn Arbeitsleistungen auch nur teilweise, vorbereitend, begleitend, untergeordnet oder passiv in Österreich erbracht werden. So wurde etwa bereits das bloße Mitfahren im Bundesgebiet als Teil einer Tätigkeit als Lkw-Fahrer oder die Durchführung von Einstellungsgesprächen, Ausbildung und Schulung oder administrative Tätigkeiten im Inland als Teil der Arbeitsleistung qualifiziert (VwGH 30.6.2004, 2002/09/0118; 18.12.2006, 2006/09/0116). Demgegenüber fällt eine Tätigkeit dann nicht in den Anwendungsbereich des AuslBG, wenn nachweislich kein einziger Arbeitsschritt (auch kein vorbereitender) im Bundesgebiet gesetzt wird (LVwG Wien 7.5.2025, VGW-041/046/2948/2025).