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Dokument-ID: 1145571
1.6.3 Betriebliche Arbeitszeitregelungen
Weiters sind gem § 10 Abs 3 AÜG auch für die Stammbelegschaft geltende betriebliche Regelungen, die im Zusammenhang mit Arbeitszeit und Urlaub stehen, auf die überlassenen Arbeitskräfte anwendbar. In dieser Bestimmung sind weiters Regelungen zu Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeiten, arbeitsfreien Tagen und sonstigen Entgeltansprüchen, sollten sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen (zB Schichtzulagen etc) normiert.