7.6.5 Urlaubsentgelt
Während der Dauer der Überlassung unterliegen überlassene Arbeitnehmer in urlaubsbezogenen Angelegenheiten jenen Regelungen, die im jeweiligen Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gelten. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese Bestimmungen beruhen, sei es auf gesetzlichen Vorschriften, dem für den Beschäftigerbetrieb maßgeblichen Kollektivvertrag oder sonstigen allgemein verbindlichen innerbetrieblichen Regelungen, wie etwa Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder standardisierten Vertragsmustern.