4.2.2 Der Dienstgeberbeitrag im Fall einer Überlassung in Drittstaaten
Der Dienstgeberbeitrag ist von allen Dienstgebern zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Entsprechend den Durchführungsrichtlinien zum FLAG ist dies auch dann der Fall, wenn das Dienstverhältnis im Inland eingegangen worden ist und darauf inländische Rechtsvorschriften anwendbar sind. Als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Arbeitsleistung ins Ausland entsendet bzw überlassen wird. Da der Dienstgeberbeitrag nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des DBA in Art 2 umfasst ist, muss die Frage, ob DB-Pflicht im Inland eintritt, auf Basis des FLAG bzw europarechtlicher Vorgaben geklärt werden.