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Stefan Haas | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.8 Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Verhältnis zu Staaten ohne DBA

Werden Arbeitskräfte aus Österreich in einen anderen Staat überlassen (Outbound-Überlassung), mit dem Österreich kein DBA hat, so bleibt der österreichische Besteuerungsanspruch aufgrund des Welteinkommensprinzips so lange bestehen, solange die überlassene Person ihren Wohnsitz im Inland beibehält. Sollte im Rahmen der Überlassung ins Ausland der österreichische Wohnsitz aufgegeben werden, ist eine Steuerpflicht im Inland denkbar, wenn die im Ausland durchgeführte Tätigkeit der überlassenen Person in Österreich verwertet wird. • [Fußnote: § 98 Abs 1 Z 4 EStG. Sofern der ausländische Staat ebenfalls eine Besteuerung vornimmt, kann eine daraus resultierende Doppelbesteuerung allenfalls unilateral auf Basis von § 48 BAO iVm der dazu ergangenen VO • [Fußnote: BGBl II 2002/474. vermieden werden.

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