2.15 Kontroll- und Vollzugsorgane
Ansprechperson
Zur allfälligen Rechtsdurchsetzung vor allem gegenüber Entsenderunternehmen in der Rechtsform juristischer Personen ist die Kenntnis der natürlichen Person erforderlich, die zur Vertretung des Unternehmens nach außen befugt ist. Das LSD-BG sieht daher grundsätzlich die Nennung dieser Person als Teil der Meldeverpflichtungen vor. Dies gilt aber nur dann, wenn die Vorschriften im Sitzstaat des entsendenden Arbeitgebers bzw Überlassers die Vertretung regeln, da andernfalls eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Verwaltungsanforderung aufgestellt würde.