3.5.3 Bezugszeitraum
Folglich ergibt sich aus der Verordnung 883/2004 für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums. Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern ausschließlich die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die – abgesehen von Fällen betreffend Grenzgänger – auch erst dessen Zuständigkeit begründet.