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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.1 Österreichische Rechtslage

Gem § 14 Abs 5 AlVG sind ausländische Beschäftigungs- oder (sonstige) Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Die Verordnung 883/2004 stellt einen derartigen internationalen Vertrag dar. Insofern findet sich die Verpflichtung, Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, ebenso zu berücksichtigen, auch im österreichischen Recht wieder.

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