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Dokument-ID: 1145584
5.7 Reisen zur Inanspruchnahme von Behandlungen
Ist die medizinische Behandlung Zweck der Reise ins Ausland, wird von einer geplanten Behandlung gesprochen. In diesen Fällen hat sich der Versicherte bereits im Vorfeld der Behandlung an den zuständigen Versicherungsträger zu wenden und um eine Vorabgenehmigung anzusuchen. Dabei sind dem zuständigen Krankenversicherungsträger alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.