1.5.4 Betriebliche Vorsorge (BV-Beitrag)
Ob für im Rahmen einer grenzüberschreitend ausgeübten Telearbeit BV-Beiträge in Österreich zu entrichten sind, richtet sich danach, ob ein länger als einen Monat dauerndes Dienstverhältnis nach dem 31.12.2002 begründet wurde und ob auf dieses österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden ist. Unterliegt der Dienstnehmer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Telearbeit in Österreich dem österreichischen Arbeitsrecht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, monatlich einen Beitrag von 1,53 % der Bruttobezüge an die gewählte Vorsorgekasse abzuführen. Ob für in Österreich ansässige Dienstnehmer eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers im Rahmen einer im Inland ausgeübten Telearbeit Beiträge an die Vorsorgekasse abzuführen sind, richtet sich danach, ob das Beschäftigungsverhältnis österreichischem Recht oder dem Recht des Arbeitgeberstaates unterliegt. Findet österreichisches Recht Anwendung, so ist auch der BV-Beitrag in Österreich zu entrichten.