1.6.6 Zulässige Mitarbeiterkontrollen bei Telearbeit – Mitbestimmung des Betriebsrats
Gem § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bedarf die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, einer Betriebsvereinbarung. Nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG ist eine (durch Entscheidung der Schlichtungsstelle substituierbare) Betriebsvereinbar erforderlich, wenn Systeme zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über allgemeine Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen hinausgehen, im Betrieb eingeführt werden sollen.