7.14.6 Asylwerber
Grundsätzliches
Asylberechtigte (Konventionsflüchtlinge) und subsidiär Schutzberechtigte fallen nicht unter das AuslBG und sind daher ohne gesonderte Bewilligung zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt. Unter welchen Voraussetzungen Asylwerber einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, ist hingegen im Grundversorgungsgesetz-Bund geregelt. Demnach dürfen Asylwerber nach Verstreichen einer Frist von drei Monaten ab Einbringung des Asylantrages eine selbstständige Erwerbstätigkeit (unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, also bspw der Gewerbeordnung) aufnehmen.