1.4 Reisebewegungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Gem § 10a ARG gilt: „Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.“
Der Reisezeitbegriff entspricht dem des § 20b AZG. Bei der Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist es jedoch irrelevant, ob es sich um aktive oder passive Reisezeit handelt.