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Sylvia Unger - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Reisebewegungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Gem § 10a ARG gilt: „Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.“

Der Reisezeitbegriff entspricht dem des § 20b AZG. Bei der Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist es jedoch irrelevant, ob es sich um aktive oder passive Reisezeit handelt.

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