2.11.4 Geringes Verschulden
Der Umstand, dass eine Unterentlohnung nicht erstmalig, sondern bereits wiederholt erfolgt, schließt ein geringes Verschulden nicht notwendigerweise aus. Auch prozentuell niedrige Unterentlohnungen können aber nur dann als geringfügig eingestuft werden, wenn sie durch eine kurze Dauer und niedrige absolute Geldbeiträge gekennzeichnet sind (VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0083; 23.10.2014, Ro 2014/11/0071). Eine Unterentlohnung im Ausmaß von 4,33 %, bei der die Beträge in Summe EUR 44,59 erreichten, bzw in einer Dauer von vier Tagen und in der Höhe von insgesamt EUR 40,87, wurde etwa als geringfügig angesehen (VwGH 15.12.2014, Ra 2014/11/0068).