4.2.1 Der Dienstgeberbeitrag im Fall einer Überlassung in EU-/EWR-Staaten
Infolge der EU-Mitgliedschaft Österreichs findet auch die VO (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit uneingeschränkt Anwendung. Ziel dieser Verordnung ist es, die gleichzeitige Zuordnung zu mehreren Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden. Dies bedeutet, dass im Zuge der Anwendung der VO gewährleistet werden soll, dass eine Person nur einem Sozialversicherungssystem zugeordnet wird. Der sachliche Anwendungsbereich der VO erstreckt sich neben der Sozialversicherung selbst auch auf Familienleistungen, worunter auch der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) zu subsumieren ist, welcher in Höhe von 3,7 % • [Fußnote: Bei entsprechender Vorsehung im Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblicher Festlegung.] bzw 3,9 % von der Summe der Arbeitslöhne erhoben wird.