1.3 Schriftliche Dokumentation von Auslandstätigkeiten (Auslandsdienstzettel)
Mit 28.03.2024 wurde in Österreich die EU-Transparenzrichtlinie umgesetzt, welche unter anderem im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in § 2 Abs 3 AVRAG eine verpflichtende Ausstellung eines Auslandsdienstzettels vorsieht, sofern ein Arbeitnehmer länger als einen Monat im Zuge einer Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung im Ausland eingesetzt wird. Entsprechend der neu formulierten Bestimmung in § 2 Abs 3 AVRAG hat ein zu erstellender Auslandsdienstzettel dabei nachfolgende Angaben zu enthalten: