4.2 Arbeitsmarktprüfung
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lassen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der fähig und bereits ist, die beantragte Beschäftigung auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen nach der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zu bevorzugen.