3.4.2 Bestimmung des Wohnortes
Voraussetzung für den in Art 65 Abs 2 und 5 der Verordnung 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort (Art 1 lit j der Verordnung 883/2004) der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 28.1.2015, 2013/08/0074). Der Ausdruck „Wohnort“ nach Art 1 Buchstabe j der Verordnung 883/2004 hat eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Er ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (EuGH 17.2.1977, Rs 76/76, Di Paolo).