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Stefan Haas | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.5 Abrechnungsbeispiel

Herr Haider, wohnhaft in Linz, ist Dienstnehmer der in München ansässigen Silver GmbH. Herr Haider arbeitet von Montag bis Donnerstag in München. Herr Haider arbeitet jeden Freitag im Homeoffice in Linz. Der Arbeitgeber übernimmt keine Kosten für das Homeoffice. Es wurde deutsches Arbeitsrecht vereinbart.

Vertragliche Grundlage:

  • Deutscher Dienstvertrag + Homeoffice-Vereinbarung für die Tätigkeit in Österreich

Arbeitsrecht:

  • Aufgrund des geringen zeitlichen Ausmaßes der österreichischen Homeoffice-Tätigkeit wurde im vorliegenden Fall deutsches Arbeitsrecht vereinbart.
  • Die österreichischen Eingriffsnormen sind betreffend die Tätigkeit im Homeoffice zu beachten.

Steuerrecht (Betriebsstätte):

  • Das Homeoffice begründet im vorliegenden Fall keine Betriebsstätte in Österreich.

Persönliche Steuerpflicht Dienstnehmer:

  • Die vier wöchentlichen Tätigkeitstage unterliegen am Sitzort des Arbeitgebers in Deutschland nach Art 15 Abs 2 lit b DBA-Deutschland der Steuerpflicht.
  • Der eine wöchentliche Tätigkeitstag im österreichischen Homeoffice unterliegt auf Basis von Art 15 Abs 1 DBA-Deutschland im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers (Österreich) der Steuerpflicht.

Sozialversicherung:

  • Seit 01.07.2023 unterliegt der Dienstnehmer antragsbezogen auf Basis der Rahmenvereinbarung (Multilaterales Framework Agreement) in Deutschland der Sozialversicherungspflicht, da das Ausmaß der Telearbeit weniger als 50 % beträgt.
  • Auch ohne Anwendung der Rahmenvereinbarung besteht im vorliegenden Fall Sozialversicherungspflicht ausschließlich in Deutschland, da im Wohnsitzstaat (Österreich) keine wesentliche Tätigkeit (> 25 %) ausgeübt wird.

Kommunalsteuer:

  • Durch die in Österreich ausgeübte Tätigkeit wird keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet, sodass die im österreichischen Homeoffice ausgeübte Tätigkeit nicht der österreichischen Kommunalsteuer unterliegt.

Dienstgeberbeitrag (DB):

  • Anknüpfung an die Sozialversicherungspflicht (Deutschland) und dementsprechend keine Abfuhrverpflichtung in Österreich

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ):

  • Anknüpfung an die österreichische Kammermitgliedschaft und dementsprechend keine Abfuhrverpflichtung in Österreich

Betriebliche Vorsorge (BV-Beitrag):

  • Anknüpfung an das vereinbarte Arbeitsrecht. Da im vorliegenden Fall deutsches Arbeitsrecht vereinbart wurde, muss in Österreich kein BV-Beitrag entrichtet werden.

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