9.5.3 Übergang von Schadenersatzansprüchen
Grundsätzliches
Wird ein Sozialversicherter geschädigt, sind wie erwähnt sowohl Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger als auch Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis möglich. Soweit diese Ansprüche denselben Ausgleichszweck beim Geschädigten bezwecken, stehen sie in Konkurrenz zueinander (2 Ob 43/87). Aus diesem Grund geht der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gem § 332 Abs 1 ASVG auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat (Legalzession). Dieser Übergang tritt ein, sobald die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers besteht. Die tatsächliche Erbringung der Leistung ist dafür nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0085212; RS0030708).