2.3.2 Beschränkte Steuerpflicht
Natürliche Personen unterliegen nach § 1 Abs 3 EStG der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie im Inland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen. In diesem Fall erstreckt sich die Steuerpflicht nicht auf das Welteinkommen, sondern auf die Einkünfte aus inländischen Quellen (Territorialitätsprinzip). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einer beschränkt steuerpflichtigen Person unterliegen nach § 98 Abs 1 Z 4 EStG dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn die Tätigkeit im Inland entweder ausgeübt (Ausübungstatbestand) oder verwertet (Verwertungstatbestand) wird.