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Dokument-ID: 1129892
5.1 Grundsätzliches zur Bewilligungspflicht
Beschäftigungsbewilligung
Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber, der weder einen Betriebssitz im Inland noch im EWR-Ausland hat, in Österreich beschäftigt werden, brauchen, wenn die Arbeiten länger als vier Monate dauern, eine Beschäftigungsbewilligung. Der Antrag ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monats nach Aufnahme der Arbeitsleistung einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung muss die Beschäftigung innerhalb von zwei Wochen beendet werden.