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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.16.2 Grundsätzliches

Verfahrenseinstellung aufgrund höheren Aufwands?

Inländische Behörden haben bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens die Tatsche zu berücksichtigen, dass die Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung wegen ihrer Beziehung zu mehr als einem Staat einen vergleichsweise höheren Aufwand erfordern kann. Diese Tatsache allein rechtfertigt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 6 VStG aber nicht.

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