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Dokument-ID: 1129507
1.2 Dienstliche Reisezeiten
Dienstliche Reisezeiten sind eine Sonderform der Arbeitszeit.
§ 20b Abs 1 AZG und § 10a ARG treffen Regelungen hinsichtlich des Überschreitens der Höchstgrenzen der Arbeitzeit und hinsichtlich der Reisen während der Wochenend und Feiertagsruhe.