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Stefan Haas | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.3 Schriftlichkeit der Vereinbarung

Analog zum Homeoffice hat auch im Rahmen der Workation der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf deren Inanspruchnahme. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Tätigkeit in Form von Workation immer zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer individuell vereinbart werden muss.

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